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Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ist aufrecht zu erhalten. Kein anderer darf geschädigt, gefährdet oder mehr als den Umständen nach behindert werden. |
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Der Führer eines mit UKW ausgerüsteten Schiffes ist verpflichtet die von einer Verkehrszentrale ausgesendeten Verkehrsinformationen abzuhören. |
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Zur Abwendung einer drohenden Gefahr müssen unter Berücksichtigung aller Umstände evtl. Maßnahmen ergriffen werden die von den Vorschriften abweichen. (z.B. Ausweichen trotz Kurshaltepflicht) |
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Wer infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder durch Alkohol nicht zur sicheren Schiffsführung in der Lage ist, darf Geschwindigkeit und Kurs nicht bestimmen. |
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Bei Blutalkoholgehalt von 0,8‰ (oder gleiche Menge im Körper) darf Geschwindigkeit und Kurs nicht bestimmt werden. |